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Anders als Andere.

Nicht tun wirkt auch. Die Ausschlusskriterien der ABS.

Die ABS gibt keine Kredite und sie legt das Geld der Kundinnen und Kunden nicht an, wenn Länder, Unternehmen und Projekte gegen nachfolgende Ausschlusskriterien verstossen. Dabei geht es um ökologische und soziale Mindestanforderungen, welche sämtliche Geschäfte der ABS erfüllen müssen.

Verstösse gegen die Grundrechte und Gesetz sowie soziale Ungleichheiten

Missachtung von Menschenrechten

Als Verstoss gilt die Verletzung von international anerkannten Prinzipien für Menschenrechte. Darunter fallen insbesondere die Sklavenhaltung oder die körperliche Gewaltanwendung sowie Handlungen, bei denen bewusst die massive Gefährdung von Leben, Freiheit und Sicherheit in Kauf genommen wird oder welche die Selbstbestimmungsrechte in massiver Weise verletzen, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit oder freie Meinungsäusserung einschränken oder die kulturelle Selbstbestimmung in massiver Weise missachten. Als Verstoss gegen Menschrechte gelten ferner die Vertreibung von Menschen, Zwangsumsiedelungen sowie Praktiken des Landraubs. Dies gilt sowohl für den eigenen Betrieb als auch für wesentliche Zulieferer.

Missachtung von Arbeitsrechten und -standards

Als Verstoss gilt die Verletzung von mindestens einem der fünf grundlegenden Prinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation. Unter diese Grundprinzipien fallen die Abschaffung der Kinderarbeit, das Recht auf gewerkschaftliche Aktivitäten, freie Organisation und kollektive Verhandlungen, die Beseitigung der Zwangsarbeit sowie das Verbot der Diskriminierung bei Beschäftigung und Beruf. Ferner sind Unternehmen ausgeschlossen, die systematisch Mindestarbeitsstandards (z. B. bei der Sicherheit, Gesundheit, Bezahlung und Arbeitszeit) umgehen. Dies gilt sowohl für den eigenen Betrieb als auch für wesentliche Zulieferer.

Unlautere Wirtschaftspraktiken

Als Verstösse gelten Fälle systematischer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder allgemein anerkannter Verhaltensregeln durch ein Unternehmen. Dazu zählen insbesondere Korruption (Annahme von Bestechungsgeldern sowie Bestechung Dritter), Bilanzfälschung, Kartellbildung und Preisabsprachen, Betrug, Insider-Geschäfte, Hilfe zur Steuerhinterziehung und Geldwäscherei.

Harte Pornographie

Als Verstoss gilt die Herstellung und Verbreitung von harter Pornografie. Zur harten Pornografie werden pornografische Schriften und Abbildungen gezählt, die Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von, an oder vor Minderjährigen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.

Gesundheitsschädigung und Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit

Alkohol, Tabak, Glücksspiel und andere suchtfördernde Produkte und Dienstleistungen

Als Verstösse gelten Herstellung, Vermarktung und Vertrieb von Suchtmitteln, die hohe gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Schäden und Kosten verursachen sowie das Anbieten von Glücksspiel und anderen suchtfördernden Dienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinbetriebe zur Herstellung von regionalem Bier und Wein sowie Hotels, Gastronomiebetriebe und Detailhandelsfirmen, deren Angebot nicht explizit auf die Vermarktung von Suchtmitteln und Glückspiel ausgerichtet ist.

Rüstung und Waffen

Ausgeschlossen sind Produktion und Handel von Rüstungsgütern und Waffen sowie von Vorprodukten und Dienstleistungen speziell für die Rüstungsindustrie. Hierzu zählen insbesondere durch das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs geächtete Waffen (z. B. ABC-Waffen, Landminen und Streumunition), Waffensysteme (z. B. Waffenplattformen und Fahrzeuge) sowie sonstige Rüstungsgüter (z. B. Radaranlagen und Militärtransporter).

Ausschlüsse aufgrund des Vorsorgeprinzips

Kernenergie

Ausgeschlossen werden insbesondere Produktion und Vertrieb von Atomenergie, aber auch die Gewinnung von Uran sowie der Bau von Kernkomponenten für Atomkraftwerke.

Genetisch veränderte Organismen (GVO)

Als Verstösse gelten Produktion, Forschung und Vertrieb von oder an gentechnisch veränderten Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen, die in offenen Systemen verwendet werden sollen. Ausgeschlossen sind insbesondere Produzenten, die mutmasslich Veränderungen am Erbgut vornehmen und entsprechendes Saatgut oder Tiere produzieren, verarbeiten und verkaufen. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind Unternehmen, die gentechnisch veränderte Pflanzen oder Mikroorganismen in geschlossenen Systemen erzeugen oder verwenden, wenn dadurch ein besonderer gesellschaftlicher oder ökologischer Nutzen entsteht.

Gentechnik im Humanbereich

Ein Verstoss liegt vor, wenn nachweislich Forschung am menschlichen Embryo oder an entsprechenden embryonalen Zellen betrieben wird beziehungsweise die Verwendung von embryonalen Zellen wahrscheinlich ist. Ausgeschlossen sind beispielsweise Pharmaunternehmen, bei denen es Anhaltspunkte für ein Engagement in embryonaler Stammzellenforschung gibt.

Rohstoffhandel

Ausgeschlossen werden Rohstoffhandelsfirmen, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Einflusses auf die Lieferketten und ihrer Praktiken massgeblich auf Angebot und Nachfrage von nicht-nachwachsenden Rohstoffen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen einwirken und dadurch zu Verwerfungen an den Rohstoffmärkten beitragen, die Versorgungssicherheit gefährden und Kleinproduzentinnen und -produzenten systematisch aus dem Markt verdrängen. Negative Aspekte des eigentlichen Rohstoffabbaus werden unter den Ausschlusskriterien «Missachtung von Arbeitsrechten und -standards» sowie «Schädliches Umweltverhalten» erfasst.

Toxische Produkte und Emissionen mit hohem Schadenspotenzial

Treibhausgase

Ausgeschlossen werden Unternehmen, die massgeblich zur Beschleunigung des Klimawandels beitragen. Dazu gehören insbesondere die Förderung von und der Handel mit fossilen Energieträgern, Flugzeughersteller sowie Flug- und Kreuzfahrtgesellschaften ebenso die Hersteller von treibhausgasintensiven Fahrzeugen, Maschinen und Heizungen.

Chemische Massenprodukte

Als Verstösse gelten Produktion und Handel von chlororganischen Massenprodukten und persistenten organischen Schadstoffen. Dazu gehören die Produktion von Polyvinylchlorid (PVC), die Herstellung und/oder Verwendung von international begrenzten Chemikalien (gemäss der UNEP 12, OSPAR Priority List oder der Stockholmer Konvention) sowie von ozonzerstörenden Chemikalien und anderen Chemikalien, auf die durch unabhängige Organisationen besonders aufmerksam gemacht wird.

Chemische Schädlingsbekämpfung

Als Verstösse gelten Produktion, Verwendung und Handel von Herbiziden, Pestiziden und Fungiziden, die laut Einstufung durch die Weltgesundheitsorganisation WHO besonders giftig sind (Giftklasse 1) oder als persistente organische Schadstoffe (POP) gelten beziehungsweise der Umwelt sonst grossen Schaden zufügen, die Biodiversität zerstören oder wirtschaftliche Abhängigkeiten schaffen.

Schädliches Umweltverhalten und Misshandlung von Tieren

Industrielle Landwirtschaft und Fischfang

Ausgeschlossen werden industrielle Landwirtschaftsbetriebe, die mit einem hohen Spezialisierungsgrad und unter Anwendung technischer Verfahren sowie hohem Kapital- und Energieeinsatz eine standardisierte Massentierhaltung und -produktion oder einen einseitigen Pflanzenanbau betreiben, sowie der nicht-nachhaltige Fischfang.

Misshandlung von Tieren

Als Verstösse gelten zu Forschungszwecken durchgeführte Tests von Konsumgütern (z. B. Kosmetika und Waschmittel) an lebenden Tieren, die das Risiko beinhalten, den Tieren Schaden zuzufügen, und die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Tierversuche im Rahmen einer notwendigen biomedizinischen Forschung (z. B. zur Entwicklung von Pharmazeutika) sowie gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche im Rahmen von chemischen Sicherheitstests stellen keine Verstösse dar. Als Verstoss gilt im Weiteren eine Missachtung artgerechter Tierhaltung.

Schädliches Umweltverhalten

Als Verstösse gelten Fälle der Missachtung von Umweltgesetzen, Projekte mit stark negativer Auswirkung auf die Umwelt und die Biodiversität, der Raubbau an natürlichen Ressourcen, der unangemessene Flächenverbrauch sowie die Rohstoffverschwendung. Darunter fallen beispielsweise die nicht-nachhaltige Nutzung von Wäldern, Grossprojekte (z. B. Pipelines, Minen, Kraftwerke und Staudämme), die eine stark schädliche Wirkung auf die Ökosysteme in der betroffenen Region haben durch Emissionen in Boden, Wasser oder Luft, sowie rohstoffverschwendende Produkte ohne Recyclingmöglichkeit. Ausgeschlossen sind Unternehmen, Organisationen oder Personen, die solches unmittelbar verursachen sowie finanzieren.

Nicht-nachhaltiges Bauen und Bodenspekulation

Ausgeschlossen sind Bauten und Bauvorhaben ohne jegliche Berücksichtigung von gesellschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten oder solche, die einen unangemessenen Flächenverbrauch aufweisen beziehungsweise der Zersiedelung Vorschub leisten. Ausgeschlossen sind ferner Ferienwohnungen sowie Investitionsvorhaben, die in erster Linie der Boden- und Immobilienspekulation dienen.

Spezielle Bestimmungen

Edelmetalle

Die Gewinnung und der Handel mit Edelmetallen verursachen grosse ökologische Schäden und erfolgen oft unter widrigsten gesellschaftlichen Umständen. Als Anlageklasse spielen Edelmetalle aber eine wichtige Rolle bei der Diversifikation von Anlageportefeuilles. Der Handel mit Edelmetallen ist soweit zulässig, als es keine nachhaltigen Alternativen gibt. Nach Möglichkeit sind Edelmetalle aus nachhaltigen Quellen zu beziehen.

Aktien von nicht-richtlinien konformen Unternehmen

Die ABS darf in kleinem Umfang Aktien nichtrichtlinienkonformer Unternehmungen erwerben, wenn diese dazu dienen sollen, an den entsprechenden Generalversammlungen kritische Stimmen zu vertreten. Die ABS übernimmt damit gleichzeitig die Verantwortung dafür, dass dieses Vertretungsrecht auch ausgeübt wird. Sie kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

Ausschlusskriterien für Länder

Grundsätzlich investiert die ABS nicht in Wertpapiere von Ländern, in denen folgende Verstösse vorliegen:

  • Länder, die gegen die demokratischen und politischen Grundrechte verstossen, die Todesstrafe und Folter vollziehen oder sonst systematisch die Menschenrechte verletzen.
  • Länder, die an Kriegshandlungen beteiligt sind oder Nuklearwaffen besitzen beziehungsweise eine nukleare Aufrüstung verfolgen.
  • Länder, die über ein hohes Mass an Korruption verfügen.
  • Länder, die an der Kernenergie als wichtiger Bestandteil ihrer Energiestrategie festhalten.
  • Länder, die den Klimaschutz missachten und sich nicht zu den internationalen Klimazielen bekennen.
  • Länder, die sich nicht für den Erhalt der Biodiversität und den Artenschutz einsetzen beziehungsweise die Gentechnologie in der Landwirtschaft forcieren.

Dies gilt analog für die Gebietskörperschaften solcher Länder.

Ausschlusskriterien für die Annahme von Kundengeldern

Die ABS prüft ihre Kundschaft sorgfältig. Sie ist der geltenden Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken (VSB) verpflichtet und klärt im Weiteren ab, ob die Gelder versteuert sind. 

Eine Überprüfung auf Ausschlusskriterien bei Privatpersonen ist nicht praktikabel. Mit politisch exponierten Personen (PEP), die Ansichten und Haltungen vertreten, die nicht mit den Werten der ABS zu vereinbaren sind, lehnt die ABS die Eröffnung einer Kundenbeziehung ab. Die ABS verweigert im Weiteren die Annahme von Geldern von Einzelfirmen sowie juristischen Personen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie Ausschlusskriterien verletzen, oder deren Herkunft oder Geschäftstätigkeit unklar ist. Das gilt auch für die Entgegennahme von Sicherheiten, Pfändern und Bürgschaften.